Archiv der bisherigen Website-Fassung. Massgeblich bleibt die tatsächlich vereinbarte Vertragsfassung.

1. Anwendungsbereich

Sofern der Verantwortliche Personendaten verarbeitet, gelten im Verhältnis zum Auftragsverarbeiter die nachfolgenden Regelungen.

2. Präambel

a) In diesem Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AVV) werden die Datenschutzverpflichtungen zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt.
b) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet keine personenbezogenen Daten des Verantwortlichen zu anderen Zwecken als zur Erfüllung bestehender vertraglichen Verpflichtungen.
c) Der Verantwortliche bleibt der ausschliessliche Verantwortliche für die betreffenden personenbezogenen Daten.

3. Datenverarbeitung

3.1 Gegenstand und Zweck

a) Der Auftragsverarbeiter ist ein IT-Dienstleister und verwaltet in dieser Funktion als Administrator die IT-Umgebung des Verantwortlichen. Zu Erfüllung dieser Aufgaben verarbeitet der Auftragsverarbeiter auch personenbezogene Daten des Verantwortlichen.
b) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nur zulässig im Rahmen eines schriftlichen Auftrages des Verantwortlichen.

3.2 Dauer

Diese Vereinbarung gilt solange der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten des Verantwortlichen verarbeitet.

3.3 Betroffene Datenkategorien und Personen

a) Der Verantwortliche verarbeitet auf der Infrastruktur die Personendaten, die er in seinem Verfahrensverzeichnis aufführt und welche im Anhang des individuellen Vertrages aufgelistet sind.
b) Die betroffenen Personenkategorien werden im Anhang des individuellen Vertrages aufgelistet.
c) Wird kein Anhang erstellt, werden vom Auftragsverarbeiter im Rahmen der Aufträge keine Personendaten verarbeitet.

4. Rechte und Pflichten

4.1 Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften zum Datenschutz

Der Auftragsverarbeiter ist zur Einhaltung der für ihn und den Verantwortlichen geltenden Gesetze und Vorschriften zum Datenschutz verpflichtet. Der Auftragsverarbeiter muss sicherstellen, dass Handlungen oder Unterlassungen seinerseits nicht zu einer Situation führen, in welcher der Verantwortliche gegen Datenschutzbestimmungen verstösst.

4.2 Weisungsgebundenheit

a) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet und übermittelt die personenbezogenen Daten nur im Einklang mit den dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen.
b) Der Verantwortliche alleine entscheidet über die Löschung und Berichtigung der personenbezogenen Daten sowie über die Auskünfte an Betroffene.
c) Werden personenbezogene Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften und entgegen der Weisung des Verantwortlichen verarbeitet, ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, den Verantwortlichen vorgängig zu informieren.

4.3 Vertrauliche Informationen und Sicherheit

a) Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass die zur Verarbeitung befugten Personen sich zur Wahrung der Vertraulichkeit und Sicherheit verpflichtet haben.
b) Personenbezogene Daten werden als vertrauliche Informationen verwahrt und behandelt. Im Rahmen der Vermittlung von Standardprodukten müssen Personendaten an Dritthersteller weitergegeben werden. Der Kunde autorisiert den Auftragsverarbeiter ausdrücklich, Zustimmungserklärungen zu Datenschutzerklärungen von Drittherstellern im Namen des Kunden abzugeben.

4.4 Technische und organisatorische Massnahmen

a) Der Auftragsverarbeiter ergreift die gesetzlich erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen (TOM) zur Gewährleistung der Sicherheit der personenbezogenen Daten.
b) Die Massnahmen müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Art der Verarbeitung ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten.
c) Die zu treffenden Massnahmen schliessen unter anderem Folgendes ein:

d) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen auf Anfrage das detaillierte Sicherheitskonzept zur Verfügung.

4.5 Sub-Auftragsverarbeiter (Subunternehmer)

a) Der Verantwortliche erteilt dem Auftragsverarbeiter eine allgemeine Genehmigung, Sub-Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung zu beauftragen. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass er einen Vertrag mit dem Sub-Auftragsverarbeiter geschlossen hat, der die Einhaltung dieser Vereinbarung gewährleistet.
b) Handelt es sich um einen Sub-Auftragsverarbeiter aus einem Drittland, ist zusätzlich sicherzustellen, dass ein adäquates Datenschutzniveau besteht.
c) Kommt der Sub-Auftragsverarbeiter seinen Pflichten nicht nach, haftet der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen.

4.6 Melde- und Unterstützungspflicht bei Datenschutzverletzungen

a) Bei Eintritt oder Verdacht auf Datenschutzverstösse muss der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich informieren.
b) Die Meldung enthält sinngemäss folgende Angaben:

c) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Bearbeitung von Datenschutzverletzungen.

4.7 Unterstützungspflicht bei Betroffenenrechten

a) Für die Umsetzung der Betroffenenrechte ist der Verantwortliche zuständig. Der Auftragsverarbeiter leitet allfällige Anfragen umgehend weiter.
b) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Wahrnehmung der Betroffenenrechte unentgeltlich.
c) Anweisungen des Verantwortlichen in Bezug auf die Berichtigung, Löschung und/oder Aktualisierung personenbezogener Daten sind stets zu befolgen.

4.8 Weitere Unterstützungspflichten

Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen auf Anfrage bei der Einhaltung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, namentlich bei der Umsetzung der technischen und organisatorischen Massnahmen und einer allfälligen Datenschutz-Folgenabschätzung.

4.9 Rückgabe und Löschung nach Abschluss

Nach Abschluss der Verarbeitungsleistungen muss der Auftragsverarbeiter alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder unwiderruflich löschen oder zurückgeben, sofern dem keine gesetzlichen Verpflichtungen entgegenstehen.

4.10 Duldung von Kontrollen des Verantwortlichen

Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten zur Verfügung zu stellen und die Durchführung von Überprüfungen zu ermöglichen. Die internen und externen Kosten des Auftragsverarbeiters für die Zusammenstellung der Informationen trägt der Kunde.

4.11 Weitere Mitteilungspflichten

Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstösst.

5. Änderungen dieser Vereinbarung

a) Dieser AVV gilt zusammen mit dem individuellen Vertrag und den AGB der Cloud Solution GmbH in der jeweils online publizierten Fassung.
b) Cloud Solution GmbH ist berechtigt, den vorliegenden AVV jederzeit anzupassen, soweit dies aus technischen Gründen oder aufgrund regulatorischer Rahmenbedingungen sinnvoll erscheint und die Interessen des Kunden nicht zu einem Missverhältnis werden.

6. Abschliessende Bestimmungen

a) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine möglichst nahekommende und wirksame Bestimmung ersetzt.
b) Die Definitionen der verwendeten Begriffe gelten je nach Geltungsbereich sinngemäss gemäss EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG).
c) Diese Vereinbarung ist nach Schweizerischem materiellem Recht auszulegen.
d) Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist der Hauptsitz der Cloud Solution GmbH.